Unere Satzung
Satzung
1. Die Gesellschaft führt den Namen Deutsch-Tunesische Gesellschaft. Der Sitz ist Berlin. Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts, „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Zweck der Deutschen-Tunesischen Gesellschaft ist es, die kulturellen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu fördern und zu festigen, sowie Hilfen für Bedürftige, im Sinne des § 53 (Abgabenordnung), zu leisten. Die Hilfe für Bedürftige erfolgt entweder direkt oder über tunesische Organisationen, die vom Staat anerkannt sind, soziale und erzieherische Aufgaben übernommen haben und damit gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung verfolgen. Zweck der Deutsch-Tunesischen Gesellschaft ist der Aufbau und die Unterstützung von Städtepartnerschaften (Förderung der Völkerverständigung), die Unterstützung von Studien- und Ausbildungsprogrammen (Förderung der Studentenhilfe) und die Unterstützung der Akademischen Lehre und Forschung (Förderung von Wissenschaft und Forschung).
4. Der Satzungszweck wird durch die Pflege menschlicher Kontakte, insbesondere durch Anregung, Durchführung und Förderung aller dem Gesellschaftszweck dienenden wissenschaftlichen, kulturellen, sozialen und sportlichen Vorhaben und Veranstaltungen und die Herausgabe der „Deutsch-Tunesischen Rundschau“ verwirklicht.
5. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen werden; Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Die Kündigung der Mitgliedschaft durch ein Mitglied kann jeweils nur zum Jahresende erfolgen. Sie ist mindestens drei Kalendermonate vorher durch Einschreiben an die Geschäftsstelle zu richten.
2. Das Geschäftsführende Präsidium kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung beim Präsidium zulässig.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Der Mitgliedsbeitrag wird vom Präsidium vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beitrag ist bei Eintritt in die Gesellschaft fällig. Bei Eintritt in der zweiten Jahreshälfte wird nur die Hälfte des Jahresbeitrages erhoben. Für die weiteren Jahre der Mitgliedschaft ist der Beitrag jeweils bis zum 31. März zu entrichten.
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Das Geschäftsführende Präsidium kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens alle 2 Jahre vom Präsidium einberufen. Sie entscheidet über Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese nicht dem Präsidium zugewiesen sind. Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium und die Rechnungsprüfer. Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Präsidiums oder eines Drittels der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Präsidiums zu unterschreiben.
- Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Post gegeben werden. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätesten 14 Tage vor dem Versammlungstermin der Geschäftsstelle zugegangen sein.
- Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Präsidiums besonders verdiente Präsidenten zu Ehrenpräsidenten und besonders verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.
- Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, mindestens zwei und bis zu vier Vizepräsidenten, von denen einer als Geschäftsführender Vizepräsident bestellt werden kann, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 15 Beisitzer. Die Sektionsleiter werden durch Beschluss des Präsidiums als Mitglieder kooperiert. Sie haben beratende Stimme. Der Präsident, die Vizepräsidenten, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden das Geschäftsführende Präsidium. Das Präsidium wird jeweils für 2 Jahre gewählt. Seine Amtszeit läuft bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Werden Präsidiumssitze während der Amtsperiode frei, so kann sich das Präsidium durch Zuwahl ergänzen.
- Das Geschäftsführende Präsidium ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder haben gemeinsam Vertretungsbefugnis.
- Das Präsidium erfüllt die Aufgaben der Gesellschaft im Sinne der Satzung und überwacht die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Das Geschäftsführende Präsidium führt die laufenden Geschäfte. Es trifft Entscheidungen, die kurzfristig getroffen werden müssen. Es ist insbesondere zuständig für die Beratung verbandspolitischer und organisatorischer Angelegenheiten und bereitet die Sitzungen der Organe vor.
- Zur Förderung der örtlichen und regionalen Zusammenarbeit der Deutsch-Tunesischen Gesellschaft können Sektionen gebildet werden.
- Die Mitgliederzahl einer Sektion soll zehn nicht unterschreiten. Die Sektionen verfolgen auf örtlicher und regionaler Ebene die Ziele der Gesellschaft und wenden deren Satzung sinnentsprechend an.
- Sektionen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit.
- Jede Sektion kann sich einen Sektionsvorstand geben, der unter Beachtung der Satzung der Gesellschaft die Örtliche bzw. regionale Tätigkeit koordiniert.
- Die Gründung einer Sektion sowie die Bestellung von Sektionsleitern bedürfen der Zustimmung des Geschäftsführenden Präsidiums der Gesellschaft. Die Sektionsleiter benennen für den Fall ihrer Verhinderung einen Stellvertreter, der sie vertritt. Die Benennung bedarf der Zustimmung des Geschäftsführenden Präsidiums der Gesellschaft.
- Die Sektionen können in Abstimmung mit dem Geschäftsführenden Präsidium Beauftragte zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben der Gesellschaft ernennen. Die Beauftragten werden im Rahmen der vom Präsidium erlassenen Richtlinien tätig.
- Aus zwingenden Gründen kann das Präsidium Sektionsleiter und Beauftragte von ihren Aufgaben entbinden.
Das Präsidium kann für einzelne Sachgebiete Ausschüsse einsetzen. Diese legen nach Beratung und Abstimmung dem Präsidenten ihre Vorschläge vor.
- Zur Erledigung der Geschäfte der Gesellschaft ist eine Geschäftsstelle eingerichtet.
- Die Geschäftsstelle arbeitet nach Weisung des Präsidenten.
- Bedienstete werden vom Geschäftsführenden Präsidium eingestellt und entlassen.
- Weitere Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung.
In den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied der Gesellschaft stimmberechtigt. Es wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung die des gewählten Versammlungsleiters.
Die Satzung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung geändert werden. Dieser Tagesordnungspunkt muss in der Einladung ausdrücklich bezeichnet sein.
Die Auflösung wird wie eine Satzungsänderung beschlossen. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an das Rote Kreuz, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.