Die DTG

Die Deutsch-Tunesische Gesellschaft

Alle wichtigen Informationen

Hier finden Sie alle notwendigen Information über alle zuständigen Personen bis zu unserer Satzung.

  • Gremien der DTG

Präsidium

Präsident: Raouf Khammassi Köln  r.khammassi@gmx.de
Vpräs./Geschäftsführer: Ezzedine Zerria Gelsenkirchen  

ezzedinezerria@gmail.com

Vizepräsident:  Dr. Ralf Heinen Köln ralf.heinen1@stadt-koeln.de
Vizepräsident: Raouf Ben Debba (verstorben) Soliman  
Vizepräsident Thomas Kollmann Münster thomas.kollmann@bgz-kinderhaus.de
Schatzmeisterin Ines Saad Hamburg ines_saad@hotmail.de
Schriftführer: Amani Labidi Hamburg amanilabidi@outlook.de

Präsidium Beisitzer

Walter Englert München w.englert@deutsch-tunesische-gesellschaft.de
Taiheb Ketari Köln ketari@hotmail.de
Raoudha Djelassi Hamburg r.djelassi@gmx.de
Achraf Larbi Hamburg achraf.larbi@gmx.de
Soufiane Boltze Hamburg sofianeboltze@googlemail.com
Nourallah Nsir Bochum n.nourallah@yahoo.com
Christa Jarray Rastatt christa.jarray51@gmail.com
Marcel Plückthun Öhringen marcel.plueckthun@gmail.com

Ehrenpräsidenten und Mitglieder

Ehrenpräsidenten

Minister a.D. Mondher Ben Ammar Tunis
Landrat a. D. Rolf Dieter Backhauß Schöningen
Werner Böckle Stuttgart

Ehrenmitglieder

Botschafter a.D. Abdessalem Ben Ayed  
Botschafter a.D. Naijb Bouziri  
Vizepräsident Detlef Mai Osterrönfeld

Verstorbene Mitglieder

Dipl.Ing. Dieter Bade  
Gabriele Kamensky  

Unseren verstorbenen Mitgliedern danken wir ganz besonders für die von Ihnen geleistete Arbeit. Ohne sie wäre die DTG nicht die Gesellschaft, die sie heute ist. Sie waren tragende Mitglieder der DTG und dies wird nie in Vergessenheit geraten. 

  • Ansprech­partner

Region Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein

achraf

Achraf Larbi

Hamburg Mobil: 0171 2348718
nord@deutsch-tunesische-gesellschaft.de

Region Köln

Raouf Khammassi, DTG Präsident

Raouf Khamassi

Köln Tel.: 02683 98630
Fax: 02683 986354
Mobil: 0171 3732301
r.khammassi@gmx.de

Region Niedersachsen

backhauss-e1661198847380

Rolf-Dieter Backhauß

Schöningen Tel.: 05352 4923
Fax: 05352 58890
rolfdieterbackhauss@t-online.de

Region Rhein-Ruhr / Westfalen

Bild1

Ezzedine Zerria

Gelsenkirchen Tel.: 0209 137805
Mobil: 0170 6364214
ezzedine.zerria@akafoe.de

Region Baden-Württemberg

thumbnail_image1

Werner Böckle

Stuttgart Mobil: 0172 7388302
Tel.: 00216 21139097
mail@wernerboeckle.de

Beauftrage für Recht und Öffentlichkeitsarbeit

Screenshot_20220822-213232_Instagram

Ines Saad

Hamburg Mobil: 0176 20242603
recht@deutsch-tunesische-gesellschaft.de

Jugendausschuss

marcel_plueckthun

Marcel Plückthun

Öhringen Mobil: 0171 3128682
marcel.plueckthun@gmail.com

  • Satzung

§ 1 Name, Sitz, Zweck

1. Die Gesellschaft führt den Namen Deutsch-Tunesische Gesellschaft. Der Sitz ist Berlin. Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister eingetragen.

2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts, „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Zweck der Deutschen-Tunesischen Gesellschaft ist es, die kulturellen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu fördern und zu festigen, sowie Hilfen für Bedürftige, im Sinne des § 53 (Abgabenordnung), zu leisten. Die Hilfe für Bedürftige erfolgt entweder direkt oder über tunesische Organisationen, die vom Staat anerkannt sind, soziale und erzieherische Aufgaben übernommen haben und damit gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung verfolgen. Zweck der Deutsch-Tunesischen Gesellschaft ist der Aufbau und die Unterstützung von Städtepartnerschaften (Förderung der Völkerverständigung), die Unterstützung von Studien- und Ausbildungs­programmen (Förderung der Studenten­hilfe) und die Unterstützung der Akademischen Lehre und Forschung (Förderung von Wissenschaft und Forschung).

4. Der Satzungszweck wird durch die Pflege menschlicher Kontakte, insbesondere durch Anregung, Durchführung und Förderung aller dem Gesellschaftszweck dienenden wissenschaftlichen, kulturellen, sozialen und sportlichen Vorhaben und Veranstaltungen und die Herausgabe der „Deutsch-Tunesischen Rundschau“ verwirklicht.

5. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen werden; Über die Auf­nahme entscheidet das Präsidium. Die Kündigung der Mitgliedschaft durch ein Mitglied kann jeweils nur zum Jahresende erfolgen. Sie ist mindestens drei Kalendermonate vorher durch Einschreiben an die Geschäftsstelle zu richten.

2. Das Geschäftsführende Präsidium kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung beim Präsidium zulässig.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Präsidium vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung be­schlossen. Der Beitrag ist bei Eintritt in die Gesellschaft fällig. Bei Eintritt in der zweiten Jahreshälfte wird nur die Hälfte des Jahresbeitrages erhoben. Für die weiteren Jahre der Mitgliedschaft ist der Beitrag jeweils bis zum 31. März zu entrichten.

  2. Das Geschäftsführende Präsidium kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlas­sen oder stunden.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens alle 2 Jahre vom Präsidium einberufen. Sie entscheidet über Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese nicht dem Präsidium zugewie­sen sind. Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium und die Rechnungsprüfer. Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Präsidiums oder eines Drittels der Mitglieder ist eine außerordentli­che Mitgliederversammlung einzuberufen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Präsidiums zu unter­schreiben.
  2. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin un­ter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Post gegeben werden. Anträge zur Mitglieder­versammlung müssen spätesten 14 Tage vor dem Versammlungstermin der Geschäftsstelle zugegangen sein.
  3. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Präsidiums besonders verdiente Präsidenten zu Ehrenpräsidenten und besonders verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 6 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, mindestens zwei und bis zu vier Vizepräsidenten, von denen einer als Geschäftsführender Vizepräsident bestellt werden kann, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 15 Beisitzer. Die Sektionsleiter werden durch Beschluss des Präsidiums als Mitglieder kooperiert. Sie haben beratende Stimme. Der Präsident, die Vizepräsidenten, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden das Geschäftsführende Präsidium. Das Präsidium wird jeweils für 2 Jahre gewählt. Seine Amtszeit läuft bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Werden Präsidiumssitze während der Amtsperiode frei, so kann sich das Präsidium durch Zuwahl ergänzen.
  2. Das Geschäftsführende Präsidium ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglie­der haben gemeinsam Vertretungsbefugnis.
  3. Das Präsidium erfüllt die Aufgaben der Gesellschaft im Sinne der Satzung und überwacht die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Das Geschäftsführende Präsidium führt die laufenden Geschäfte. Es trifft Entscheidungen, die kurzfristig getroffen werden müssen. Es ist insbesondere zuständig für die Beratung verbandspoliti­scher und organisatorischer Angelegenheiten und bereitet die Sitzungen der Organe vor.

§ 7 Sektionen

  1. Zur Förderung der örtlichen und regionalen Zusammenarbeit der Deutsch-Tunesischen Gesell­schaft können Sektionen gebildet werden.
  2. Die Mitgliederzahl einer Sektion soll zehn nicht unterschreiten. Die Sektionen verfolgen auf örtlicher und regionaler Ebene die Ziele der Gesellschaft und wenden deren Satzung sinnentsprechend an.
  3. Sektionen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit.
  4. Jede Sektion kann sich einen Sektionsvorstand geben, der unter Beachtung der Satzung der Gesellschaft die Örtliche bzw. regionale Tätigkeit koordiniert.
  5. Die Gründung einer Sektion sowie die Bestellung von Sektionsleitern bedürfen der Zustimmung des Geschäftsführenden Präsidiums der Gesellschaft. Die Sektionsleiter benennen für den Fall ihrer Verhinderung einen Stellvertreter, der sie vertritt. Die Benennung bedarf der Zustimmung des Geschäftsführenden Präsidiums der Gesellschaft.
  6. Die Sektionen können in Abstimmung mit dem Geschäftsführenden Präsidium Beauftragte zur Er­füllung satzungsgemäßer Aufgaben der Gesellschaft ernennen. Die Beauftragten werden im Rahmen der vom Präsidium erlassenen Richtlinien tätig.
  7. Aus zwingenden Gründen kann das Präsidium Sektionsleiter und Beauftragte von ihren Aufgaben entbinden.

§ 8 Ausschüsse

Das Präsidium kann für einzelne Sachgebiete Ausschüsse einsetzen. Diese legen nach Beratung und Abstimmung dem Präsidenten ihre Vorschläge vor.

§ 9 Geschäftsführung

  1. Zur Erledigung der Geschäfte der Gesellschaft ist eine Geschäftsstelle eingerichtet.
  2. Die Geschäftsstelle arbeitet nach Weisung des Präsidenten.
  3. Bedienstete werden vom Geschäftsführenden Präsidium eingestellt und entlassen.
  4. Weitere Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung.

§ 10 Stimmrecht

In den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied der Gesellschaft stimmberechtigt. Es wird mit ein­facher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung die des gewählten Versammlungsleiters.

§ 11 Satzungsänderung

Die Satzung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung geändert werden. Dieser Tagesordnungspunkt muss in der Einladung ausdrücklich bezeichnet sein.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung wird wie eine Satzungsän­derung beschlossen. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bishe­rigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an das Rote Kreuz, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.